Statuten Verein Adventsmarkt Sulz

Statuten des Vereins Adventmarkt Sulz

 

1.        Name und Sitz

1.1          Unter dem Namen Adventmarkt Sulz besteht ein Verein, der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.

1.2          Sitz des Vereins ist in 5080 Laufenburg Ortsteil 5085 Sulz.

Für den Fall eines Eintrags in das Handelsregister lautet die Adresse Gansingerstrasse 17,  5085 Sulz

 

2.        Zweck   

2.1          Der Verein versteht sich als Koordinationsstelle vorweihnachtlicher Anlässe in Sulz AG , engagiert sich für ihre umfassende Kommunikation und veranstaltet einen Adventsmarkt mit regionalen Produkten. Er pflegt nationale und internationale Netzwerke sowie Verbindungen und weitet diese aus. Der Verein fördert die traditionelle Weihnachtskultur und kann eigene Veranstaltungen durchführen/organisieren, zum Beispiel einen eigenen Adventsmarkt

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.2          Einer Umwandlung des Vereinszwecks muss eine 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung zustimmen.

 

3.        Mitglieder 

3.1          Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personen- gesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

3.2          Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern nach schriftlich eingereichtem Aufnahmegesuch. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

3.3          Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

4.        Mitgliederbeitrag

4.1          Der Mitgliederbeitrag wird von der Vereinsversammlung jährlich festgelegt.

4.2          Mitglieder haben für das Kalenderjahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt bzw. ihre Mitgliedschaft erlischt, den vollen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

 

5.        Erlöschen der Mitgliedschaft

5.1          Erlöschens Gründe

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)            Austritt;

b)           Ausschluss;

c)            Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

5.2          Austritt

Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von  6 Monaten auf das Ende des Kalenderjahrs schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5.3          Ausschluss

5.3.1      Der Vorstand kann ein Mitglied ohne Angabe von Gründen vom Verein ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Erstattung des anteilmässigen Jahresbeitrages wird ausgeschlossen.

5.3.2      Der Ausschluss ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht.

5.4          Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch rechtsgeschäftlich übertragbar.

 

6.        Organisation des Vereins

6.1          Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)            die Mitgliederversammlung

b)           der Vorstand

c)            die Revisionsstelle

 

6.2          Mitgliederversammlung

6.2.1      Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

a)            Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b)           Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Berichts der Revisionsstelle.

c)            Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle .

d)           Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Jahresbudgets.

e)           Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle.

f)            Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder.

g)            Änderung der Statuten.

h)           Auflösung des Vereins.

i)             Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten ist.

6.2.2      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Die Einladung erfolgt mindestens 20 Werktage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand und enthält die Traktanden.

6.2.3      Anträge von Mitgliedern zuhanden der Mitgliederversammlung sind schriftlich und spätestens 10 Tage vor der Mitgliedersammlung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand ergänzt die Traktandenliste um die fristgerecht eingegangenen Anträge.

6.2.4      Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung.

6.2.5      Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung das von ihm bestimmte   Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und 2 stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen.

6.2.6      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.

6.2.7      Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich statt.

6.2.8      Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.

6.2.9      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen  Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

6.3          Vorstand

6.3.1      Der Vorstand besteht aus mindestens 3 im Maximum 7 Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

6.3.2      Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt die Einzelunterschrift im Rahmen des Jahresbudgets, in ausserordentlichen Fällen die Kollektivunterschrift. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, Aktuar und Kassier. Ämterkumulation ist zulässig.

6.3.3      Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Mitgliederversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:

a)            Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;

b)           Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen;

c)            Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

d)           Buchführung;

e)           Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen;

f)            Er vertritt den Verein nach aussen;

6.3.4      Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.

6.3.5      Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

6.4          Revisionsstelle

6.4.1      Die Mitgliederversammlung kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen, als Revisionsstelle für die Dauer von 3 Amtsjahren wählen. Das Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

6.4.2      Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

6.4.3      Die Revisionsstelle erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

 

7.        Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht

7.1          Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

7.2          Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder sind ausgeschlossen.

 

8.        Statutenänderungen und Auflösung

8.1          Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mindestens  zwei Dritteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8.2          Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.3          Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Der Benevikar wird durch den Vorstand bestimmt.

 

 

 

9.        Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 22.08.2023 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Sulz, den 22.08.2023